AGB

AGB

1. Die Mitgliedschaft kommt durch die Annahme des Mitgliedsvertrages durch die Olymp Gym Kampfsportschule zustande. Der Vertrag ist grundsätzlich nicht übertragbar.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. oder zum 15. eines jeden Kalendermonats fällig und wird durch die Olymp Gym Kampfsportschule per Lastschrift eingezogen. Gerät ein Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter länger als einen Monat in Zahlungsverzug, so ist der Trainer berechtigt, seine Leistungen bis zum Beitragsausgleich einzustellen.

Sofern das Konto des Mitglieds bei Beitragsabbuchung keine ausreichende Deckung aufweist, ist das Mitglied verpflichtet, die entstehenden Stornokosten zu tragen.

Für jede schriftliche Zahlungserinnerung ist eine Mahngebühr von 5,00 € zu zahlen.

3. Das Mitglied wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Olymp Gym eine Kampfsportschule betreibt und keinem Verein angehört und somit bei sportlichen Verletzungen keine Unfall- oder Invaliditätsversicherung vorliegt.

Für die in jeder Kampfsportart sporttypische Verletzungen übernimmt OLYP GYM keinerlei Haftung.

Ein Haftungsanspruch gegenüber der Olymp Gym Kampfsportschule besteht für Schäden, die während des Trainings entstehen, ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den Trainer und nur im Rahmen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung.

Für verursachte Schäden am Eigentum der Sporteinrichtung haftet das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter in vollem Umfang.

Eine Haftung für von dem Mitglied mitgebrachte Gegenstände, Garderobe, sowie Wertsachen wird ebenfalls ausgeschlossen.

4. Das Mitglied hat den grundsätzlichen Anweisungen des Trainers Folge zu leisten.

Grob fahrlässige oder vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen entsprechende Anweisungen des Trainers oder dessen Beauftragten durch das Mitglied oder dessen gesetzlichem Vertreter kann ein Ausschluss vom Training nach sich ziehen. In diesem Falle hat das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter keinen Anspruch auf Ersatz oder Erstattung.

5. Die schriftliche Kündigung ist auf dem Postweg mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende an oben genannte Geschäftsadresse zu senden. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer eine Kündigung per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung ausgesprochen wird.

Ein Grund für die fristlose Kündigung seitens der Sportschule ist, wenn sich ein Mitglied ungebührlich in der Öffentlichkeit benimmt und somit die Sporteinrichtung in Verruf bringt.

6. Eine Erhöhung des Beitrags ist möglich, wenn ein Mitglied durch Geburtstag in die nächst höhere Preiskategorie fällt. Diese Erhöhung berührt die Mitgliedschaft in keiner Weise.

7. Änderungen der Anschrift, des Namens, der Kontoverbindung und Kontaktinformationen sind der Kampfsportschule unverzüglich bekannt zu geben. Kosten zur Adressermittlung oder aufgrund von Rücklastschriften sind vom Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreters zu tragen, wenn das Mitglied versäumt, seiner Mitteilungspflicht nachzukommen.

8. Wird es den Trainern aus Gründen höherer Gewalt (Krankheit, Wetterumstände, Verkehrsbedingungen etc.) oder aufgrund von Veranstaltungen (Turniere, Lehrgänge, Seminare) oder Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten unmöglich, bestimmte Leistungen zu erbringen, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ersatzstunden.

9. Dem Mitglied wird vor Trainingsbeginn eine sportärztliche Untersuchung empfohlen.

Das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter bestätigt mit Unterzeichnung des Vertrages, dass keine gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen bekannt sind, welche der Teilnahme am Training entgegenstehen. Sollten sich in dieser Hinsicht für den Trainer Zweifel ergeben ist die Olymp Gym Kampfsportschule berechtigt den Vertrag zu widerrufen.

Die in diesem Falle entstehenden Kosten sind durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter zu tragen.

 

 

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.